GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend bezeichnet als “AGB”) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 Giving Europe: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Giving Europe B.V. mit Sitz in (4004 LM) Tiel, Het Eek 1 (nachstehend bezeichnet als: „Giving Europe“);

 Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Giving Europe Produkte liefert und/oder Dienstleistungen erbringt oder mit der Giving Europe einen Vertrag schließt oder mit der Giving Europe Verhandlungen oder Gespräche bezüglich eines etwaigen Vertragsabschlusses führt;

 Angebot: das schriftliche Angebot von Giving Europe, in dem Einzelheiten bezüglich der Lieferung einer bestimmten Warenmenge oder bezüglich der Erbringung einer zuvor genau beschriebenen Dienstleistung zu einem bestimmten Preis aufgeführt sind;

 Auftrag: die Vergabe eines Lieferauftrags durch den Auftraggeber an Giving Europe oder gegebenenfalls, je nach Lage des Falls, die Annahme des von Giving Europe erstellten Angebots durch den Auftraggeber. Mit der Auftragsvergabe ist in der Folge ein Vertragsabschluss verbunden, der von einer durch Giving Europe entsprechend ermächtigten Person abgeschlossen werden muss;

 Produkte: alle Güter einschließlich Dokumentationen, Zeichnungen, Modelle, Skizzen bzw. Entwürfe, Muster, Fahnenausdrucke sowie alle (sonstigen) Ergebnisse, die vom Auftraggeber vorgelegt werden und die Gegenstand des Vertrags sind;

 Dienstleistungen: alle Aktivitäten, in welcher Form und unter welcher Bezeichnung auch immer diese ausgeführt werden (Kauf, Auftragsvergabe, Fremdvergabe von Arbeiten usw.), die von Giving Europe für den Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag ausgeführt werden;

 Vertrag: jeglicher Vertrag, der zwischen Giving Europe und dem Auftraggeber geschlossen wird und alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie alle (rechtlichen) Handlungen zur Vorbereitung und Erfüllung dieses Vertrags;

 Lieferung: die Bereitstellung von Ware an den Auftraggeber, der somit über die Ware verfügen kann;

 Parteien: Giving Europe und der Auftraggeber;

 In Schriftform: Elektronischer Datenverkehr und/oder Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten per Fax und/oder E-Mail oder Übermittlung von Dokumenten auf anderem Wege;

 Artikel 2 – Anwendbarkeit

1. Bei Streitigkeiten sind die individuell geschlossenen Einzelverträge maßgeblich und diesen
AGB übergeordnet.
2. Abweichungen von den Bestimmungen dieser AGB sind in schriftlicher Form zu vereinbaren.
3. Diese AGB gelten für alle Anfragen, Angebote und Verträge bzw. Vereinbarungen bezüglich der Lieferung von Waren durch Giving Europe an den Auftraggeber. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – gleich welcher Bezeichnung – des Auftraggebers sind in keinem Falle anwendbar und daher ausdrücklich ausgeschlossen. Sie werden von Giving Europe ausdrücklich abgewiesen.

 Artikel 3 – Angebote

1. Alle von Giving Europe erstellten Angebote in jeglicher Form sind unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Annahmebedingung enthalten. Die Angebote basieren auf einer Lieferung unter üblichen Bedingungen, die zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt.
2. Wird ein unverbindliches Angebot angenommen, so ist Giving Europe berechtigt, das Angebot bis zwei Tage nach Erhalt der Angebotsannahme zu annullieren.
3. Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und/oder andere Daten, die Giving Europe erhält oder die durch Giving Europe bereitgestellt werden, können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden; für ihre Aktualität bzw. Richtigkeit übernimmt Giving Europe keinerlei Haftung bzw. Garantie.

 Artikel 4 – Preise und Preisänderungen

1. Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form vereinbart, basieren die von Giving Europe angegebenen Preise auf der Lieferung ab Werk, ab Lager oder ab sonstigem Warenlager. Die Preise enthalten zudem keine Mehrwertsteuer, keine Einfuhrabgaben oder sonstige Steuern, Abgaben oder Pflichtzahlungen und verstehen sich ferner ohne Verladekosten und ohne Versicherung.
2. Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form festgelegt, sind die vereinbarten Preise in Euro ausgewiesen.
3. Die von Giving Europe unterbreiteten Preisangebote sind unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung, um dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe hinsichtlich einer etwaigen Auftragsvergabe zu bieten.
4. Giving Europe ist berechtigt, jederzeit festzusetzen, dass bestimmte Artikel nur bei bestimmten Mindestabnahmemengen geliefert werden.
5. Giving Europe ist berechtigt, alle etwaigen Änderungen von Faktoren, die sich auf die Preise von Giving Europe auswirken, unter anderem Änderungen der Einkaufspreise, Wechselkursentwicklungen, etwaige Im- und Exportabgaben sowie andere Abgaben in Zusammenhang mit etwaigen Im- oder Exporten, Versicherungsprämien, Frachtkosten und sonstigen Abgaben oder Steuern an den Auftraggeber weiterzugeben. Nur im Falle, dass solche Änderungen innerhalb der ersten drei Monate nach der Annahme des Auftrags durch Giving Europe stattfinden und der Auftraggeber berechtigt ist, den betreffenden Auftrag bzw. Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 6:235 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek, BW) zu widerrufen, ist der Auftraggeber befugt, den Vertrag aufzuheben.
6. Der Auftraggeber hält Giving Europe schadlos für alle Kosten und Schäden, die Giving Europe etwaig entstehen, weil:
(a) die Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuernummer oder sonstige steuerrelevante Daten des Auftraggebers im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht korrekt registriert sind; und/oder weil
(b) der Auftraggeber falsche oder unzeitgemäße Daten an Giving Europe und/oder die jeweils zuständigen Behörden im Bezirk des relevanten EU-Mitgliedstaates, in dem die Umsatzsteuer oder die vergleichbare Abgaben zu entrichten sind, übermittelt.

 Artikel 5 – Lieferzeit

1. Die von Giving Europe angegebenen Lieferzeiten gelten nur zur Orientierung und sind niemals als letzter Liefertermin zu betrachten, es sei denn, dass diesbezüglich ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Daher ist bei Lieferungen, die erst nach der angegebenen Lieferzeit erfolgen, Giving Europe schriftlich auf diesen Verzug hinzuweisen.
2. Der Auftraggeber sichert zu, seinerseits Sorge dafür zu tragen, dass die Erfüllung bestimmter, vereinbarter Bedingungen einschließlich (bestimmter) vereinbarter Liefer- und Annahmebedingungen nicht durch Behinderungen gefährdet oder gar verhindert wird.
3. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist oder einer Nicht-Erfüllung anderer vereinbarter Bedingungen durch Giving Europe entstehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Erhalt etwaiger anderer Ausgleichszahlungen (für hierdurch eventuell verursachte Schäden). In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag zu annullieren oder aufzuheben, es sei denn, dass die Lieferfrist derart weit überschritten wurde oder die betreffenden vereinbarten Bedingungen lange nach der vereinbarten Frist noch nicht erfüllt wurden, dass es für den Auftraggeber unzumutbar wäre, den Vertrag (bzw. den diesbezüglichen Teil des Vertrags) einzuhalten. Liegt ein solcher Fall vor, so ist der Auftraggeber befugt, den Vertrag zu annullieren bzw. aufzuheben, aber nur dann, wenn er zuvor Giving Europe per Einschreiben diesbezüglich in Verzug gesetzt hat und in dieser Inverzugsetzung eine neue, annehmbare Frist genannt hat, in der die Ware von Giving Europe geliefert werden kann oder die betreffenden, bisher nicht erfüllten Bedingungen erfüllt werden können. Der Vertrag kann jedoch nur soweit annulliert bzw. aufgehoben werden, soweit dies absolut notwendig ist.
4. Die Lieferzeit beginnt zum spätesten der nachstehend genannten Zeitpunkte:
(a) am Tag des Vertragsabschlusses
(b) am Tag des Erhalts der Dokumente, Daten, Genehmigungen u.ä., die Giving Europe zur Erfüllung des Vertrags bzw. zur Ausführung des Auftrags benötigt
(c) am Tag des Erhalts der Summe, die der Auftraggeber vertragsgemäß im Voraus an Giving Europe zu zahlen hat

 Artikel 6 – Lieferung

1. Für die Auslegung der Lieferbedingungen gelten die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce (ICC)) herausgegebenen „Incoterms“ (internationale Handelsbedingungen) in der Fassung von 2010 oder deren jeweils neueste Fassung.
2. Giving Europe behält sich das Recht vor, bei der Lieferung die bestellte Liefermenge um bis zu maximal 5% über- oder unterschreiten und entsprechend in Rechnung stellen zu dürfen, wenn die Produkte speziell für den Auftraggeber hergestellt wurden oder wenn es sich um Produkte in einer speziellen Zusammensetzung handelt.
3. Teillieferungen seitens Giving Europe sind nach genauer vorheriger Absprache zulässig, wobei dann jede einzelne Teillieferung gesondert zu bezahlen ist.
4. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Warenlager, in das die Waren durch Giving Europe geliefert werden, die sodann vom Auftraggeber angenommen werden, sobald sie an diesen ausgeliefert werden.
5. Holt ein innerhalb der EU (aber außerhalb der Niederlande) ansässiger Kunde die Ware im Warenlager des Lieferanten ab, so muss der Kunde eine Zollinhaltserklärung mitführen bzw. vorlegen. Kann keine Zollinhaltserklärung vorgelegt werden, muss der Kunde die niederländische Umsatzsteuer entrichten.
6. Holt ein außerhalb der EU ansässiger Kunde die Ware im Warenlager des Lieferanten ab, so muss der Kunde ein Exportbegleitpapier (export accompanying document, EADDokument) mitführen bzw. vorlegen. Kann er dieses Dokument nicht vorlegen, so muss er die niederländische Umsatzsteuer entrichten.
7. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, trägt der Auftraggeber die Kosten und Risiken des Transports, auch wenn das Transportunternehmen ausdrücklich festgelegt hat, dass alle Transportdokumente den Hinweis enthalten müssen, dass der Absender der Ware (ab Werk) die Kosten und Risiken jeglicher durch den Transport verursachter Schäden zu übernehmen hat.
8. Präsentiert Giving Europe dem Auftraggeber ein Modell, ein Muster oder eine Probe und/oder stellt Giving Europe dem Auftraggeber diese(s) zur Verfügung, so dient dies ausschließlich zu Demonstrationszwecken: die Eigenschaften der zu liefernden Produkte können von denen des Modells, des Musters oder der Probe abweichen. Entsprechend gelten die in Artikel 3 festgelegten Bestimmungen.
9. Sollte der Auftraggeber die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab- bzw. annehmen und hierfür keine rechtlich einwandfreien Gründe haben, so ist er in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung notwendig wäre. In diesem Falle ist Giving Europe berechtigt, die betreffenden Produkte zu lagern und/oder an Dritte zu verkaufen, wobei der Auftraggeber die hiermit verbundenen Kosten und Risiken, auch das Risiko etwaiger Qualitätseinbußen, trägt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle jedoch noch stets zur Zahlung des fälligen Bezugspreises zuzüglich der Zinskosten und der Inkassogebühren als Ersatzleistung verpflichtet. Wenn möglich, wird der aus diesem Verkauf an Dritte erzielte Nettoerlös gegengerechnet bzw. vom zu zahlenden Gesamtbetrag abgezogen.
10. Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager im Erdgeschoss nur eines Lagerortes oder einer Versandstelle, d.h. ab dem Lagerort bzw. ab der Versandstelle von Giving Europe, von dem/der aus oder über den/die im Auftrag von Giving Europe die Lieferung erfolgt. Die Lieferung von Produkten gilt als erfolgt:
– wenn die Produkte durch einen Spediteur bzw. professionellen Frachtführer versandt wurden; – durch Übergabe der Produkte an einen Spediteur bzw. professionellen Frachtführer; – wenn die Produkte vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag abgeholt wurden oder werden; – durch Erhalt der Produkte; – wenn die Produkte durch Transportmittel von Giving Europe verschickt werden; – durch Lieferung an eine vom Auftraggeber genannte Lieferadresse.

 Artikel 7 – Lieferung bedruckter Produkte

1. Wird Giving Europe damit beauftragt, Produkte zu liefern, die speziell für den Auftraggeber hergestellt oder zusammengestellt wurden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Versand direkt reproduzierbare Materialien guter Qualität anzuliefern.
2. Giving Europe ist nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber vorher zwecks Zustimmung einen Korrekturabzug zu schicken, wenn diese vom Auftraggeber vor der Auftragsvergabe schriftlich angefordert wurde. In diesem Falle verpflichtet sich Giving Europe, spätestens fünf Wochen nach Erhalt des Auftrags und nach Erhalt der Materialien, die reproduziert werden sollen, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen, die als vom Auftraggeber akzeptiert gilt, wenn spätestens fünf Werktage nach der Vorlage des Korrekturabzuges keine schriftliche Reaktion seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
3. Alle Kosten für die Herstellung des Druckwerks bzw. alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, es sei denn, dass diesbezüglich ausdrücklich anderweitige bzw. gegenteilige Vereinbarungen getroffen worden sind.

 Artikel 8 – Höhere Gewalt

1. Ist eine Lieferung durch höhere Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, so ist Giving Europe berechtigt, die Lieferung auszusetzen bzw. aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der Auftrag noch nicht ausgeführt bzw. der Vertrag noch nicht erfüllt wurde und die Zahlung der bereits erfolgten Teillieferung(en) zu verlangen, ohne dass Giving Europe zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.
2. Die Parteien informieren einander so schnell wie möglich, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist oder wenn die Möglichkeit bzw. ein Risiko hierzu besteht.
3. Dauert das Ereignis höherer Gewalt mindestens drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu annullieren.
4. In diesen AGB ist unter höherer Gewalt zu verstehen: alle Umstände, die sich der Kontrolle von Giving Europe entziehen – auch wenn diese Umstände bei Vertragsabschluss bereits absehbar waren – und die eine Vertragserfüllung dauerhaft oder zeitweise unmöglich machen, sowie, sofern noch nicht aufgeführt: Kriege, Kriegsgefahr, Bürgerkriege, Aufstände, Arbeitsniederlegungen- und Streiks, Aussperrungen, Transportprobleme, Brände und/oder schwerwiegende Unterbrechungen der betrieblichen Aktivitäten von Giving Europe oder der Aktivitäten in den Betrieben seiner Zulieferer.

 Artikel 9 – Beschwerden und Reklamationen

1. Beschwerden und Reklamationen in Bezug auf sichtbare Schäden an der Ware müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware in schriftlicher Form vorgebracht werden. Wird diese Frist überschritten, so ist Giving Europe nicht mehr verpflichtet, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu stellen. Schäden, die innerhalb der vorgenannten Frist unter normalen Umständen nicht festgestellt werden konnten, sind Giving Europe nach Bemerken des Mangels oder Defekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen, in jedem Falle aber spätestens 30 Tage nach Ankunft der Produkte.
2. Nach der Entdeckung eines Mangels oder Defekts, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber gehalten, jeglichen Gebrauch des betreffenden Produkts unverzüglich abzubrechen und/oder eine Belieferung Dritter mit den betreffenden Produkten mit sofortiger Wirkung abzubrechen.
3. Der Auftraggeber sagt diesbezüglich seine tatkräftige Unterstützung zu, um die Giving Europe ihn bittet, um eine Untersuchung der Beschwerde/Reklamation zu ermöglichen, u.a. indem er (der Auftraggeber) Giving Europe Gelegenheit gibt, entsprechende Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen oder indem er einige der typischen, fehlerbehafteten oder defekten Produkte auf Kosten von Giving Europe zurückschickt.
4. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Produkte zurückzuschicken, ohne dass Giving Europe zuvor seine Zustimmung hierfür gegeben hat. Die Kosten für den Rückversand der Waren trägt der Auftraggeber, wobei er zudem auch die mit dem Verbleib der Güter verbundenen Risiken trägt. Die Rücksendung von Waren beinhaltet niemals die Anerkennung oder Übernahme einer Haftung.
5. Liegen Defekte oder Mängel an den Produkten einer bestimmten Charge vor, die Teil einer aus mehreren Posten bestehenden Lieferung sind, so ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, den gesamten Vertrag zu annullieren, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, den übrigen Teil des Vertrags einzuhalten.

 Article 10 – Garantie

1. Liefert Giving Europe Produkte an den Auftraggeber, die Giving Europe seinerseits von seinen Zulieferern bezogen hat, so ist Giving Europe zu keiner Zeit verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber eine Garantie zu gewähren oder Haftung zu übernehmen, die über den Garantie- bzw. Haftungsumfang hinausgeht, den der betreffende Zulieferer gegenüber Giving Europe gewährleistet.
2. Der Auftraggeber trägt vollumfänglich die Risiken für die Produkte, an denen durch Giving Europe Reparaturen durchgeführt werden müssen, es sei denn, dass diese Reparaturarbeiten infolge eines durch Giving Europe zu verantwortenden Mangels oder Defekts am betreffenden Produkt notwendig geworden sind und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, die betreffenden Produkte im Hinblick auf die vorgenannten Risiken zu versichern.

 Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bleiben alle von Giving Europe an den Auftraggeber gelieferten Waren Eigentum von Giving Europe
2. Führt Giving Europe im Rahmen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags Aktivitäten für den Auftraggeber aus, die vom Auftraggeber zu vergüten sind, gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt seitens Giving Europe, bis der Auftraggeber die für die Ausführung der Aktivitäten berechnete Summe vollständig gezahlt hat. “
3. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner auch in Bezug auf Forderungen, die Giving Europe etwaig gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann, wenn der Auftraggeber es versäumt, seinen gegenüber Giving Europe bestehenden Verpflichtungen nachzukommen.
4. Solange die gelieferte Ware noch nicht ins Eigentum des Auftraggebers übertragen wurde, darf der Auftraggeber die Ware nicht dinglich belasten oder verpfänden oder Dritten diesbezüglich Rechte oder Ansprüche einräumen, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Betriebstätigkeit seines Unternehmens liegen, wobei der Auftraggeber sich verpflichtet, im Falles eines Verkaufs gegen Kredit seinen Kunden gegenüber ebenfalls eine Eigentumsvorbehaltsklausel im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels zu handhaben“
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von Giving Europe gelieferten Produkte sorgfältig aufzubewahren und diese hierbei deutlich als Eigentum von Giving Europe zu kennzeichnen und sie gegen Risiken wie Brand, Explosion, Beschädigung und/oder Diebstahl zu versichern. Auf erstes Verlangen von Giving Europe tritt der Auftraggeber alle Rechte und Ansprüche, die er in diesem Zusammenhang etwaig gegenüber den betreffenden Versicherungen erlangt, an Giving Europe ab.
6. Solange Giving Europe Eigentümer der Produkte ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Giving Europe unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Produkte abhanden gekommen sind oder beschädigt wurden oder wenn die Produkte (bzw. ein Teil derselben) beschlagnahmt wurden oder etwaige andere Ansprüche in Bezug auf die Produkte geltend gemacht werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, Giving Europe auf erstes Verlangen von Giving Europe darüber zu informieren, wo sich die Produkte befinden, deren Eigentümer noch immer Giving Europe ist.
7. Im Falle einer Beschlagnahmung, eines (vorläufigen) Moratoriums oder eines Konkurses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem zuständigen Gerichtvollzieher, Insolvenzverwalter oder Konkursverwalter unverzüglich anzuzeigen, dass Giving Europe Eigentümer der Ware ist.

 Artikel 12 – Zahlung

1. Sofern nicht schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, und ungeachtet der Bestimmungen des nachstehenden Paragraphen müssen die an Giving Europe zu leistenden Zahlungen innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen netto an Giving Europe erfolgen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum. Dieses Datum von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ist der letztmögliche Zahlungstermin. Das auf dem Kontoauszug von Giving Europe ausgewiesene Datum des Zahlungseingangs gilt als Zahlungsdatum.
2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Zahlungen des Auftraggebers ungeachtet der Weise, in der diese erfolgt sind, zunächst verwendet, um die Kosten mit dem eingegangenen Betrag zu begleichen, sodann die Zinsen und schließlich die noch offenen Rechnungen vom eingegangenen Betrag abzuziehen.
3. Der Auftraggeber muss Giving Europe innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich in Kenntnis setzen über etwaige Einwände gegen Rechnungen, Spezifikationen, Beschreibungen und Preisangaben seitens Giving Europe. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, der nicht dem Auftraggeber angelastet werden kann, so setzt der Auftraggeber Giving Europe auf jeden Fall schriftlich über seine Einwände in Kenntnis, sobald dies möglich ist. “
4. Eine Verrechnung von Schulden oder andere Formen der Begleichung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung in keinem Falle zulässig. Giving Europe ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder vor weiteren Lieferungen den Auftraggeber um eine ausreichende Vorauszahlung oder um eine hinreichende Sicherheitsstellung zu bitten – wobei die Beurteilung der Frage, wann diese Sicherheit ausreichend ist, im Ermessen von Giving Europe liegt – dies, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wobei Giving Europe berechtigt ist, weitere Lieferungen aufzuschieben, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt; dies gilt auch, wenn feste Lieferfristen vereinbart wurden, ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche, die Giving Europe wegen verspäteter Erfüllung der Vertragsverpflichtungen oder ggf. gar wegen einer etwaigen Nicht-Erfüllung der Vertragspflichten (abhängig von den Umständen, die hierzu führen) gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
5. Versäumt es der Auftraggeber, die fälligen Beträge innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu bezahlen, so ist er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch Giving Europe bedarf und ist Giving Europe berechtigt – ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung – dem Auftraggeber ab dem Fälligkeitsdatum der offenen Rechnung(en) Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich eines Zinsaufschlags von 2% in Rechnung zu stellen.
6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so werden unverzüglich alle bis dahin noch ausstehenden Forderungen von Giving Europe an den Auftraggeber fällig
7. Alle außergerichtlichen Inkassokosten, die Giving Europe entstehen, trägt der Auftraggeber; sie werden im Verhältnis zum noch ausstehenden Gesamtbetrag berechnet, wobei die nachstehend angegebene Berechnungsmethode angewendet wird, mindestens aber ein Betrag in Höhe von € 70,- berechnet wird. Die Höhe der außergerichtlichen Inkassokosten wird wie folgt über den offenen Rechnungsbetrag berechnet: für die ersten € 3.000,- werden 15%, ab € 3.000,- bis € 6.000,- werden 10%, ab € 6.000,- bis € 15.000,- werden 8%, ab € 15.000 bis € 60.000,- werden 5% und ab € 60.000,- werden 3% berechnet.

 Artikel 13 – Beratung und Produktentwicklung

1. Wird Giving Europe vom Auftraggeber um Rat gebeten, so ist Giving Europe gehalten, nach bestem Wissen und Können den Interessen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
2. Für eine etwaig vom Auftraggeber erbetene Produktentwicklung, eine Beratung bezüglich der Verwendung von Werbeartikeln, eine Beratung in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote in Bezug auf Großprojekte mit oder ohne bedruckte Produkte, Betreibung nationaler oder internationaler Marktforschung im Hinblick auf spezielle Produkte oder Produktinformationen hinsichtlich nicht konkret umschriebener Produkte ist der Auftraggeber – in all jenen Fällen, die nicht zu einer Lieferung konkret umschriebener Produkte führen – zur Zahlung eines zuvor von den Parteien zu vereinbarenden Stundensatzes oder einer zuvor von den Parteien festzulegenden Pauschalsumme verpflichtet.

 Artikel 14 – Geistiges Eigentum

1. Giving Europe erklärt, dass, soweit ihm bekannt, durch seine Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, die in den Niederlanden Gültigkeit haben. Giving Europe kann jedoch den Auftraggeber nicht schadlos halten bezüglich möglicher Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter.
2. Im Falle, dass Giving Europe Produkte herstellt oder herstellen lässt aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers, und die Herstellung auf einem Entwurf basiert, der nicht von Giving Europe stammt, so hält der Auftraggeber Giving Europe schadlos bezüglich jeglicher Verletzungen etwaiger geistigen Eigentumsrechte Dritter, die der Herstellung und Verwendung der Produkte zugrundeliegen.
3. Die Urheberrechte in Bezug auf Skizzen, Zeichnungen, Lithos, Druckstöcke, Fotos, Modelle u. dgl., die von Giving Europe entwickelt und/oder ggf. angemeldet wurden, bleiben jederzeit Eigentum von Giving Europe, selbst dann, wenn der Auftraggeber diesbezüglich einen Auftrag erteilt und seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu keiner Zeit die geistigen Eigentumsrechte von Giving Europe oder von dessen Zulieferern zu verletzen (oder dies einer Drittpartei zu gestatten oder zu ermöglichen).

 Artikel 15 – Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Bitte von Giving Europe die erhaltenen Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster sorgfältig im Hinblick auf Fehler oder Mängel zu überprüfen und diese nötigenfalls so schnell wie möglich korrigiert und genehmigt an Giving Europe zurückzuschicken.
2. Die Genehmigung des Andruckmusters durch den Auftraggeber kommt einer Anerkennung der Tatsache gleich, dass Giving Europe die Arbeiten, die dem Andruckmuster vorangehen, fristgerecht und korrekt ausgeführt hat.
3. Giving Europe haftet nicht für etwaige Defekte, Mängel oder Unzulänglichkeiten, die vom Auftraggeber nicht in den von ihm genehmigten und/oder korrigierten Korrekturmuster bemerkt wurden
4. Jedes Andruckmuster, das auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers produziert wurde, wird gesondert, unabhängig vom vereinbarten Preis, in Rechnung gestellt, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten zur Fertigung im Preis enthalten sind.

 Artikel 16 – Rückgabe gemieteter oder geliehener Güter

1. Im Falle, dass Giving Europe im Zuge der Erfüllung des Vertrags gegen Zahlung oder anderweitig Güter an den Auftraggeber vermietet und/oder verliehen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Güter innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsende, gleich aus welchem Grunde die Beendung auch erfolgt ist, im Originalzustand, mangelfrei und vollständig an Giving Europe zurückzuschicken. Der vorgenannte Rückgabezeitpunkt gilt als spätester Rückgabetermin. “
2. Sollte der Auftraggeber, aus welchem Grunde auch immer, dieser in Paragraph 1 dieses Artikels beschriebenen Verpflichtung nicht nachkommen, so ist Giving Europe berechtigt, den Schaden und die hierdurch verursachten Kosten, einschließlich der Kosten für einen Austausch sowie die entgangenen Mieteinnahmen vom Auftraggeber zurückzufordern, ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Giving Europe hierdurch geltend machen kann.

 Artikel 17 – Verantwortlichektien des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt Giving Europe rechtzeitig alle Daten zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten durch Giving Europe notwendig sind und garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
2. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, etwaig auf den Produkten befindliche Markenzeichen und/oder andere Kennzeichnungen oder Merkmale ganz oder teilweise zu entfernen oder unsichtbar zu machen

 Artikel 18 – Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in angemessener, sorgfältiger und vertraulicher Weise unter Einhaltung der geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Dies beinhaltet auch die Zusammenarbeit mit betroffenen Personen bzw. die Bearbeitung berechtigter Anfragen dieser Personen im Sinne der DSGVO.
2. Des Weiteren werden personenbezogene Daten nur in einer Weise be- bzw. verarbeitet, die mit den Zielen und Zwecken, die der Erlangung dieser Daten zugrunde liegen, vereinbar ist. Die Daten dürfen nicht länger als notwendig gespeichert oder bearbeitet werden.
3. Es werden geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung, Verlust oder jegliche Form der rechtswidrigen Verarbeitung geschützt werden, wobei der jeweilige Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt werden.
4. Sofern zutreffend, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von Giving Europe unverzüglich einem Vertrag zuzustimmen, der von Giving Europe gemäß Artikel 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgesetzt wird, dies, sofern nicht bereits ein diesbezüglicher Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, der als ein Vertrag im Sinne dieser Bestimmung gelten kann.
5. Giving Europe setzt den Auftraggeber so bald wie möglich, in jedem Falle aber ohne unzumutbare Verzögerung, über eine Verletzung des Schutzes persönlicher Daten in Kenntnis, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom Auftraggeber erhalten wurden oder sofern es sich um Daten des Auftraggebers handelt, die von Giving Europe be- bzw. verarbeitet werden und/oder sofern es sich um Daten handelt, die sich auf Personen beziehen, die ebenfalls von diesem Vertrag betroffen sind.

 Artikel 19 – Haftung

1. Sofern keine grobe Fahr- oder Nachlässigkeit oder Vorsatz seitens Giving Europe oder seitens leitender Mitarbeiter von Giving Europe vorliegt, haftet Giving Europe nicht für etwaige Kosten, Schäden oder Zinsen, die infolge von Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit seitens der vorgenannten Personen oder seitens anderer Beauftragter von Giving Europe oder durch mit der Erfüllung des Vertrags durch Giving Europe beauftragte Personen, aufgetreten sind.
2. Giving Europe weist jegliche Haftung für entgangene Gewinne oder für indirekte Schäden ausdrücklich zurück.
3. Die Haftung durch Giving Europe gegenüber dem Auftraggeber, aus welchem Grunde auch immer, ist je Ereignis (wobei eine zusammenhängende Folge von Ereignissen als ein einziges Ereignis zu betrachten ist) beschränkt auf den jeweiligen Gesamtvertragswert (ohne MwSt.). Kann kein Gesamtvertragswert angegeben werden, so beschränkt sich die Haftung von Giving Europe auf die Summe, die Giving Europe in dieser Angelegenheit im Rahmen der Betriebshaftpflicht von seiner Versicherungsgesellschaft erhält.

 Artikel 20 – Annullierung

1. Im Falle eines (vorläufigen) Moratoriums, Konkurses, einer Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers werden alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen rechtskräftig annulliert, es sei denn, dass Giving Europe innerhalb einer angemessenen Frist an den Auftraggeber herantritt (sofern sich eine entsprechende Gelegenheit auf Ersuchen des Konkursverwalters oder Kurators ergäbe), um die Erfüllung des/r betreffenden Vertrags/Verträge (oder eines Teils desselben/derselben) zu fordern. In diesem Falle ist Giving Europe berechtigt, ohne Notwendigkeit einer Inverzugsetzung:
(a) die Erfüllung des/r betreffenden Vertrags/Verträge aufzuschieben, bis die Zahlung hinreichend abgesichert ist; und/oder
(b) die Erfüllung aller gegenüber dem Auftraggeber etwaig bestehenden Verpflichtungen aufzuschieben, ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Giving Europe aufgrund anderer etwaig mit dem Auftraggeber geschlossener Verträge geltend machen kann und ohne dass Giving Europe verpflichtet wäre, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu halten.
2. Erfüllt der Auftraggeber nicht, nicht hinlänglich oder nicht innerhalb der festgelegten Frist(en) seine Verpflichtungen, die aufgrund des/r mit Giving Europe geschlossenen Vertrags/Verträge bestehen, so ist er (der Auftraggeber) in Verzug und ist Giving Europe berechtigt, ohne Notwendigkeit einer Inverzugsetzung oder einer gerichtlichen Maßnahme:
(a) die Erfüllung des betreffenden Vertrags sowie der mit diesem direkt zusammenhängenden Aufträge aufzuschieben, bis die Zahlung hinreichend abgesichert ist; und/oder
(b) den betreffenden Vertrag sowie etwaige, mit diesem direkt zusammenhängende Verträge ganz oder teilweise zu annullieren, all dies ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Giving Europe aufgrund anderer etwaig mit dem Auftraggeber geschlossener Verträge geltend machen kann und ohne dass Giving Europe verpflichtet wäre, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu halten.
3. Im Falle, dass ein Ereignis wie das in den Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels beschriebene auftritt, werden alle Forderungen, die Giving Europe gegenüber dem Auftraggeber hat, sowie die Forderungen, die aufgrund des/r betreffenden Vertrags/Verträge bestehen, mit sofortiger Wirkung und in voller Höhe fällig und ist Giving Europe berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzuholen (siehe Artikel 11). In diesem Falle ist Giving Europe bzw. sind dessen Beauftragte berechtigt, das Gelände des Auftraggebers bzw. dessen Gebäude zu betreten, um die Produkte wieder in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Giving Europe Gelegenheit zu bieten, seine Rechte in Anspruch zu nehmen.
4. Sonderanfertigungen und Druckaufträge können vom Kunden nicht storniert werden. Wenn der Kunde sich dennoch entscheidet, den Auftrag zu stornieren, werden alle anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

 Artikel 21 – Streitigkeiten, zuständiges Gericht und anwendbares Recht

1. Etwaige Streitigkeiten und Differenzen zwischen den Parteien, einschließlich der Streitigkeiten, die von nur einer der Parteien als solche betrachtet werden, werden nach Möglichkeit von den Parteien selbst im gegenseitigen Einvernehmen beseitigt.
2. Sollten die Parteien keine Einigung erzielen, so werden die Streitigkeiten am hierfür zuständigen Gericht verhandelt. Dies ist das Gericht im Bezirk, in dem Giving Europe seinen Sitz hat (Gericht Arnhem, Niederlande). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwingende Zuständigkeitsregularien die Wahl dieses Gerichts nicht zulassen würden. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt somit niederländisches Recht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt und gelten auch weiterhin. In diesem Falle ist Giving Europe berechtigt, die betreffende Bestimmung zu ersetzen durch eine – für den Auftraggeber zumutbare – neue Bestimmung, die der ungültigen Bestimmung inhaltlich möglichst nahe kommt.

 Artikel 22 – Sprache

Diese AGB werden sowohl in niederländischer, als auch in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Falle abweichender Auslegungen des Inhalts aufgrund der niederländischen, deutschen oder englischen Fassung dieser AGB ist die Auslegung aufgrund der niederländischen Fassung maßgeblich.

 Artikel 23 Retoure von unbedruckter Ware

1. Unbedruckte Ware kann innerhalb von 14 Tagen nach Versand retourniert werden. Voraussetzung ist, dass das Retourenformular vollständig ausgefüllt ist und sowohl die Auftragsnummer als auch die Track & Trace Informationen enthält.
2. Die angefallenen Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport werden nicht erstattet.
3. Giving Europe behält sich das Recht vor 5% des Nettowarenwertes (ab 15 €) für die Wiedereinlagerung zu berechnen.